Rathaus

2. Entwurf des Bebauungsplans „Wohngebiet an der Peniger Straße"

Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs des Bebauungsplans „Wohngebiet an der Peniger Straße" der Gemeinde Niederfrohna (Stand November 2023) Das Verfahren zum Bebauungsplan „Wohngebiet an der Peniger Straße" wird aufgrund des Urteils vom 18. Juli 2023 bezüglich der Unvereinbarkeit der Planung nach § 13 b BauGB mit dem Unionsrecht (BVerwG 4 CN 3.22) in das Regelverfahren" gemäß §§ 1 ff BauGB überführt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2023 den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Wohngebiet an der Peiniger Straße" in Niederfrohna gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekamt gemacht.

Lärmaktionsplanung Autobahn A72

Öffentlichkeit­sbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung

Lärm gehört aktuell zu den größten Umweltbelastungen, die auf den Menschen einwirken. Der ständig anhaltende Geräuschpegel, vor allem vom Verkehr ausgehend, beeinträchtigt die Lebensqualität und kann gesundheitliche Folgen mit sich ziehen. Ein Schritt zur Lärmbekämpfung stellt die Umgebungslärmrichtl­inie dar.

Die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange sind gemäß Artikel 9 der ULR gesetzlich vorgegebener Bestandteil der Lärmaktionsplanung. Grundsätzlich geht es dabei um das Benennen von Lärmproblemen, die nicht im Rahmen der Lärmkartierung ermittelt wurden und die Aufnahme von Vorschlägen zur Lärmvermeidung bzw. -minderung.

Hinweise und Anregungen können von jedermann bis 30.06.2023 schrif­tlich an:

  • Gemeindeamt Niederfrohna, Obere Hauptstraße 20 in 09243 Niederfroh­na und
  • rathaus@niederfrohna.de gegeben werden.

Hilfreiche Links

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Antragstellung für Härtefallhilfen ab 08.05.2023 möglich

Der Bundestag hat beschlossen, dass auch die Preissteigerungen bei nicht leitungsgebundenen Heizmitteln wie Öl, Pellets, Flüssiggas oder Kohle über Härtefallhilfen entlastet werden sollen. Der Bund stellt für die Hilfszahlungen insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund 90 Millionen sind für Sachsen vorgesehen. Die Antragstellung in Sachsen ist ab dem 8. Mai 2023 bis spätestens zum 20. Oktober möglich.

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